Rechtsprechung
   BGH, 23.01.2001 - X ZB 7/00   

Luxemburger Beratungsgeschäfte [BGH]

§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, jdf. keine "greifbare Gesetzeswidrigkeit" einer OLG-Entscheidung (vgl. § 567 Abs. 4 ZPO <Fassung bis 31.12.01>), die eine Gerichtsstandsbestimmung ablehnt, nachdem das erste Gericht die internationale Zuständigkeit (nach Art. 2, 14 EuGVÜ) und das zweite Gericht (hier das Kammergericht in «Luxemburger Beratungsgeschäfte [KG]») die örtliche Zuständigkeit verneint hat

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen die Verneinung der deutschen internationalen Zuständigkeit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 1285
  • WM 2001, 829
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Wird zitiert von ... (3)  

  • OLG Köln, 09.04.2003 - 16 Wx 95/03  

    Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten im Betreuungsrecht

    Nicht jede unrichtige Entscheidung ist "greifbar gesetzwidrig", sondern nur eine solche, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH NJW 2001, 1285).
  • BGH, 13.06.2001 - V ZB 18/01  

    Anfechtung einer gemischten Kostenentscheidung

    Dieses setzt voraus, daß die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (s. nur BGHZ 109, 41, 43; 119, 372, 374; Senat, BGHZ 131, 185, 188; BGH, Beschl. v. 23. Januar 2001, X ZB 7/00, NJW 2001, 1285).
  • BGH, 28.01.2003 - X ZB 31/02  

    Anfechtung der Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Oberlandesgericht

    Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit gleichwohl in Betracht kam (vgl. Sen.Beschl. v. 23.01.2001 - X ZB 7/00, NJW 2001, 1285; BGHZ 131, 185, 188; 119, 372, 374; 109, 41, 43 m.w.N.), ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) überholt.
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